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Satzung

bzh – besser zuhause e.V. 

§1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen bzh – besser zuhause.

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§3 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Menschen beim Meistern der Herausforderungen des Alterns und das holistische Ermöglichen des physischen sowie psychischen Alterns in Würde und Selbstbestimmtheit in der eigenen Häuslichkeit.

Um diesen Satzungszweck zu verwirklichen, übernimmt der Verein neben einer vor Ort in der eigenen Häuslichkeit sowie digitalen Beratung zu möglichen baulichen Verbesserungen im Wohnumfeld wie u.a. einer bodenebenen Dusche oder einem erhöhten WC auch alle weiteren Tätigkeiten, die vor allem älteren Menschen den Zugang durch Beratung und Schulungen zu modernen Technologien wie SmartHome oder Smartphone und Tablet ermöglichen. Dabei wird der Erhalt der Anbindung an ihr gesellschaftliches und familiäres Umfeld u.a. mit der Werbung für und Organisation von Telefonpatenschaften oder dem Schaffen von lokalen Netzwerken gefördert.

§4 – Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 – Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 – Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die einen  schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben. Für den Aufnahmeantrag ist ein Formular erforderlich, dass der Vorstand auf Wunsch zur Verfügung stellt. Nur ein vollständig ausgefülltes Formular gilt als Antrag. Es liegt im Interesse des Antragsstellers, dass alle Daten nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt sind und der Antrag unterschrieben ist. Zum Antrag gehören insbesondere auch die Lastschrifteinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag und die Empfehlungsschreiben von zwei Paten, die Gründungsmitglieder oder seit mindestens zwei Jahre Mitglieder im Verein sind.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Juristische Personen und Firmen können Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) werden. Sie stellen ihren Aufnahmeantrag beim Vorstand. Es gilt Abs. 2.

§8 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung im Jahresturnus.

§10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Genehmigung der Befugnis zur Einzelvertretung durch ein Mitglied des Vorstandes im konkreten Einzelfall, Wahl der Kassenprüfern, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (via E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 – Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Eine Befreiung von § 181 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§14 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe.

§15 – Gleichstellung

Der Verein unterstützt die Gleichstellung. Daher meinen alle vorstehenden Formulierungen gleichermaßen die weibliche, männliche und diverse Form.